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Förderung Heizung 2025klimafreundliches Heizen

Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energien für neue Heizungen verbindlich. So sieht es das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz vor. In Neubauten im Neubaugebiet dürfen schon ab dem 1. Januar 2024 nur noch klimafreundliche Heizungen eingebaut werden. Doch eine neue Heizung ist teuer und für viele Menschen nicht aus eigenen Mitteln finanzierbar. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energien umsteigt, kann deshalb von Förderungen Gebrauch machen. Lassen Sie sich von uns zum Thema Förderung Heizung beraten! Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Antragstellung.

foerdrmittel

Staatliche Förderung Heizung 2025

Bis zu 70 % für Privatpersonen

Es gibt auch 2025 eine Grundförderung von 30 Prozent für Privatpersonen. Selbstnutzende Eigentümer:innen, die ihre funktionierende fossile Heizung bis Ende 2028 austauschen, können sich zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent der Investitionskosten sichern. Darüber hinaus gibt es eine 30-prozentige Förderung für Menschen mit geringem Einkommen. Für Wärmepumpen gibt es einen Effizienzbonus von 5 Prozent. Werden verschiedene Boni kombiniert, liegt der maximale Fördersatz bei 70 Prozent der Investitionskosten. Maximal 30.000 Euro der Kosten für den Heizungstausch sind bei Einfamilienhäusern und der ersten Wohneinheit in Mehrparteienhäusern förderfähig. 

Bis zu 35 % für Unternehmen und Kommunen

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung können Unternehmen und Kommunen von einem Zuschuss bis zu 35 Prozent profitieren.

Staatliche Fördersätze*

MAßNAHME/KONDITION FÖRDERUNG
Umstieg auf Erneuerbares Heizen 30 % Grundförderung
Frühzeitiger Umstieg von Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen oder Gasheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind, auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028 20 % Geschwindigkeitsbonus
Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro 30 % einkommensabhängiger Bonus
MAßNAHME/KONDITION
Umstieg auf Erneuerbares Heizen
FÖRDERUNG
30 % Grundförderung
MAßNAHME/KONDITION
Frühzeitiger Umstieg von Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen oder Gasheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind, auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028
FÖRDERUNG
20 % Geschwindigkeitsbonus
MAßNAHME/KONDITION
Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro
FÖRDERUNG
30 % einkommensabhängiger Bonus

* Die staatlichen Förderungen für Heizungen sind abhängig von verfügbaren Haushaltsmitteln, Schwankungen unterlegen und werden regelmäßig angepasst. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.

Welche Heizungen werden staatlich gefördert?

Möchten Sie für Ihre neue Heizung eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen, stehen Ihnen folgende technologische Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Biomasseheizung 
  • Innovative Heizungstechnik auf der Basis erneuerbarer Energien
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • Brennstoffzellenheizung
  • Unter bestimmten Bedingungen: sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)

Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Ausgaben für provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
  • Fachplanung und Baubegleitung durch Experten
  • Akustische Fachplanung durch Akustiker
  • Umfeldmaßnahmen

Wichtige Hinweise zur Beantragung einer Heizungsförderung

Zuschüsse & Kredite**

  • Die Heizungsförderung kann direkt über die KfW beantragt werden (zuvor Experten beauftragen und Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen).
  • Privatpersonen:
    – Eigentümer:innen von bestehenden Ein- oder Mehrfamilienhäusern
    – Eigentümer:innen von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), bei Maßnahmen am Sondereigentum
    – Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
  • Privatpersonen stehen zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: Zuschuss (Nr. 458) und Ergänzungskredit (Nr. 358, 359)
  • Unternehmen stehen für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude je zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: Zuschuss (Nr. 459, 522) und Ergänzungskredit (Nr. 358, 359, 523)
  • Kommunen steht der Zuschuss (Nr. 422) zur Verfügung.
  • Wichtig: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

** Die Förderungen durch die KfW werden regelmäßig angepasst. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.

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